§ 33 MTBG
Pflichten der auszubildenden Person
(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
- 2.
- die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
- 4.
- die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
- 5.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.