§ 69 MtDBwVVDV
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.
(2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten. Sie soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise von den Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft werden. Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
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