§ 70 MtDBwVVDV
Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
- der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
- 2.
- der Ablauf der mündlichen Prüfung und
- 3.
- die Bewertung der Leistung.
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