§ 70 MtDBwVVDV

Protokolle über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der Leistung.

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