§ 82 MtDBwVVDV

Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die beiden Zeugnisse über die fachtheoretische Ausbildung,
2.
das Zeugnis über die praktische Ausbildung,
3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
4.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
5.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,
6.
das Protokoll der Laufbahnprüfung,
7.
bei Bestehen das Abschlusszeugnis und
8.
bei Nichtbestehen der Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre gespeichert oder aufbewahrt. Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder zu vernichten.

(4) Die Geprüften können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.