§ 83 MtDBwVVDV
Übergangsvorschrift
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden
- 1.
- auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. August 2024 begonnen wurden, und
- 2.
- auf Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vor dem 1. August 2024 begonnen haben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.