§ 2 MüG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- „Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 2.
- „Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 3.
- „Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
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