§ 7 MZG

Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung

(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
für Erwerbstätige:
a)
zur Haupttätigkeit:
aa)
Lage der Arbeitsstätte,
bb)
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
cc)
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
dd)
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
ee)
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
gg)
Ausübung von Leitungsfunktionen,
hh)
monatlicher Nettoverdienst,
ii)
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
aaa)
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
bbb)
Nachtarbeit,
ccc)
Schichtarbeit,
ddd)
Abendarbeit,
eee)
Erwerbstätigkeit von zu Hause,
b)
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
aa)
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
bb)
Art der gewünschten Mehrarbeit,
cc)
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
dd)
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
ee)
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
2.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
a)
Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld,
b)
Anlass der Arbeitssuche,
c)
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
d)
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
e)
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
f)
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
3.
Weiterbildung:
a)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
b)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
4.
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
a)
Wohnsitz,
b)
Hauptstatus,
c)
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
d)
bei Erwerbstätigkeit:
aa)
Stellung im Beruf,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
5.
Behinderung:
a)
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
b)
Grad der Behinderung.

(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Schichtarbeit:
a)
Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
b)
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
2.
Gesundheitszustand:
a)
Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,
b)
Art des Unfalls,
c)
Art der Behandlung,
d)
Krankheitsrisiken,
e)
Körpergröße und Gewicht.

(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Krankenversicherungsschutz:
a)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
b)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
c)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
d)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
e)
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
2.
weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:
a)
überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
b)
Stellung im Betrieb.

(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:

1.
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
2.
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
3.
hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
4.
Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.

(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.

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