§ 7 MZG
Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung
(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- für Erwerbstätige:
- a)
- zur Haupttätigkeit:
- aa)
- Lage der Arbeitsstätte,
- bb)
- Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
- cc)
- Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
- dd)
- Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
- ee)
- Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
- ff)
- arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
- gg)
- Ausübung von Leitungsfunktionen,
- hh)
- monatlicher Nettoverdienst,
- ii)
- Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
- aaa)
- Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
- bbb)
- Nachtarbeit,
- ccc)
- Schichtarbeit,
- ddd)
- Abendarbeit,
- eee)
- Erwerbstätigkeit von zu Hause,
- b)
- weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
- aa)
- Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
- bb)
- Art der gewünschten Mehrarbeit,
- cc)
- Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
- dd)
- Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
- ee)
- Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
- 2.
- für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
- a)
- Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld,
- b)
- Anlass der Arbeitssuche,
- c)
- Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
- d)
- Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
- e)
- Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
- f)
- Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
- 3.
- Weiterbildung:
- a)
- Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa)
- Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
- bb)
- überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc)
- Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- b)
- Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa)
- Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
- bb)
- überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc)
- Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- 4.
- Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
- a)
- Wohnsitz,
- b)
- Hauptstatus,
- c)
- Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
- d)
- bei Erwerbstätigkeit:
- aa)
- Stellung im Beruf,
- bb)
- Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 5.
- Behinderung:
- a)
- amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
- b)
- Grad der Behinderung.
(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Schichtarbeit:
- a)
- Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
- b)
- durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
- 2.
- Gesundheitszustand:
- a)
- Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,
- b)
- Art des Unfalls,
- c)
- Art der Behandlung,
- d)
- Krankheitsrisiken,
- e)
- Körpergröße und Gewicht.
(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Krankenversicherungsschutz:
- a)
- Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
- b)
- Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
- c)
- sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
- d)
- Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
- e)
- zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
- 2.
- weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:
- a)
- überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
- b)
- Stellung im Betrieb.
(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
- 1.
- Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
- 2.
- Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
- 3.
- hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
- 4.
- Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.
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