§ 3 NachhG
Nachhaftung in besonderen Fällen
(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 endet.
(2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung.
(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf den das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 im Wege einer Maßnahme nach § 1 des Umwandlungsgesetzes übergegangen sind. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwerber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegenleistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt insbesondere als angemessen, wenn der Übertragung auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.
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