§ 5 NatPMSchweizV
Gebote
(1) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,
- 1.
- alle Maßnahmen auf die Erhaltung und Förderung des besonderen Landschaftscharakters auszurichten, insbesondere die landschaftsverträgliche Einbindung aller vorhandenen und zu planenden Erholungs- und Tourismuseinrichtungen sowie die Entwicklung der Infrastruktur in den Ortschaften zu gewährleisten,
- 2.
- die Naturparkverwaltung an allen Planungen, die den Schutzzweck berühren, zu beteiligen,
- 3.
- Planung und Bewirtschaftung der Wälder zur Sicherung der Erholungsfunktion auf die Schaffung von vielfältigen und den Standortbedingungen angepaßten Waldstrukturen, wie ausgeglichenes Altersklassenverhältnis, Hebung der Baumartenvielfalt, Förderung natürlicher Regeneration und kleinflächige Kahlschläge, auszurichten,
- 4.
- bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen eine betriebs- und flächenspezifisch ausgeglichene Nährstoffbilanz durchzusetzen,
- 5.
- den Flurholzanbau zur Verbesserung der Strukturen der Agrarfläche zu entwickeln und dabei einheimische, standortgerechte Gehölze einschließlich Obstgehölze vorrangig zu verwenden,
- 6.
- die Bestandsregulierung von Tierarten im Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Darüber hinaus ist es zur Erreichung des Schutzzweckes in den Naturschutzgebieten geboten,
- 1.
- alle Maßnahmen dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung unterzuordnen,
- 2.
- die forstliche Bewirtschaftung bevorzugt auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung auszurichten,
- 3.
- landwirtschaftliche Flächen grundsätzlich extensiv zu bewirtschaften,
- 4.
- die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
- 5.
- die Bestandsregulierung von Tierarten nach Maßgabe der Naturparkverwaltung vorzunehmen.
(3) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.