§ 6 NatPMSchweizV
Verbote
(1) Im Naturpark ist es verboten,
- 1.
- außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen abzustellen, Feuerstellen einzurichten oder Feuer anzuzünden,
- 2.
- Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen, außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete zu errichten oder zu ändern,
- 3.
- Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder Flächen außerhalb der Ortslagen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung vorzunehmen,
- 4.
- Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung durchzuführen,
- 5.
- Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften außerhalb der Ortslagen anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Naturparkes, dem Verkehr oder Ortshinweisen dienen,
- 6.
- vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,
- 1.
- Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen,
- 2.
- mineralische Dünger und Biozide anzuwenden,
- 3.
- die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,
- 4.
- Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
- 5.
- Pflanzen oder Tiere auszusetzen,
- 6.
- Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
- 7.
- Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
- 8.
- Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
- 9.
- Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
- 10.
- fischereiliche Intensivnutzung (z.B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.