§ 6 NatPMSchweizV

Verbote

(1) Im Naturpark ist es verboten,

1.
außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen abzustellen, Feuerstellen einzurichten oder Feuer anzuzünden,
2.
Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen, außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete zu errichten oder zu ändern,
3.
Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder Flächen außerhalb der Ortslagen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung vorzunehmen,
4.
Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung durchzuführen,
5.
Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften außerhalb der Ortslagen anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Naturparkes, dem Verkehr oder Ortshinweisen dienen,
6.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.

(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,

1.
Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen,
2.
mineralische Dünger und Biozide anzuwenden,
3.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,
4.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
5.
Pflanzen oder Tiere auszusetzen,
6.
Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
7.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
8.
Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
9.
Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
10.
fischereiliche Intensivnutzung (z.B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.