§ 5 NatSGmElbeV
Gebote
(1) Schutzzone I:
- 1.
- Es ist geboten, mit angemessenen Mitteln die ungestörte natürliche Entwicklung der Biogeozönose zu sichern.
- 2.
- Es ist grundsätzlich Jagdruhe geboten.
(2) Schutzzone II:
- 1.
- Die Pflege ist so durchzuführen, daß die Vielfalt der Pflanzen und Tiere bewahrt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert wird.
- 2.
- Durch angemessene Lenkung der Vorflut ist eine ausreichende Wasserhaltung im Gebiet zu sichern.
- 3.
- Auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzungsmöglichkeiten sind der Pflege des Gebietes unterzuordnen.
- 4.
- Als Acker genutzte Grünlandstandorte sind wieder in Grünland zu überführen.
- 5.
- Forstliche Pflegemaßnahmen, die mit Holzentnahme verbunden sind, ruhen in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jeden Jahres, eingeschlagenes Holz ist vorher abzufahren.
- 6.
- Die Vorkommen nicht autochthoner Baumarten sind langfristig zu vermindern, Neuanbauten zu unterlassen.
- 7.
- Trockenrasenstandorte sind zu erhalten bzw. zu renaturieren.
- 8.
- Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nur an den freigegebenen Anlegestellen gestattet.
- 9.
- Im Gebiet vorhandene Deponien sind zu beseitigen.
- 10.
- Die Jagdausübung erfolgt als Wildbestandslenkung ausschließlich nach ökologischen Erfordernissen und entsprechend der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der einzelnen Gebiete.
- 11.
- Die Jagd wird nur auf Rothirsch, Reh, Wildschwein und Rotfuchs ausgeübt und dient vorrangig der Verhütung von Wildschäden sowie der Erhaltung einer sehr geringen Schalenwilddichte.
- 12.
- Dem Einstand nicht autochthoner Wildarten wie Damhirsch, Mink, Waschbär, Marderhund sowie wildernden Hunden und Hauskatzen ist durch jagdliche Maßnahmen konsequent zu begegnen.
- 13.
- Der Bau jagdlicher Anlagen ist in die Erfüllung des Schutzzwecks einzuordnen und in einfacher, landschaftsangepaßter Bauweise unter Verwendung natürlichen Materials vorzunehmen.
- 14.
- Der Fang von Bisamratten ist nur mit Greiffallen, die dem Modell Roith entsprechen, und Reusen mit einer Maximalöffnung von 10 cm von September bis Dezember gestattet.
- 15.
- Biotopschutz erfolgt entspr. § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohn- und Dammbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.
(3) Schutzzone III und IV:
- 1.
- Die auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt unter ökologischen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
- 2.
- Auf der Grundlage eines Konzepts zur Entwicklung einer harmonischen Kulturlandschaft auf ökologischer Grundlage im Rahmen des Biosphärenreservats sind Landschaftspläne in den Kreisen zu entwickeln.
- 3.
- Die Landschaftspläne sind sowohl zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als auch der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter bei gleichzeitiger Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einzusetzen.
- 4.
- Der Erhaltung und Pflege der Lebensbereiche der geschützten Pflanzen und Tiere ist sowohl in den Landschaftsplänen als auch bei der Landschaftspflege und Landnutzung Rechnung zu tragen.
- 5.
- Öffentlichkeitsarbeit und Erholung sind auf Schwerpunkte in den Räumen Dessau, Wörlitz und Oranienbaum zu konzentrieren.
- 6.
- Denkmalspflegerische Ziele sind bei der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft als Denkmal der Landschafts- und Gartengestaltung zu gewährleisten.
- 7.
- Anbau, Erhaltung und Pflege von Obstalleen, Streuobstanlagen, Gehölzgruppen und Einzelbäumen in der Landschaft sind zu fördern.
- 8.
- Vorhandene Deponien sind landschaftsgerecht zu gestalten, neue nur auf der Grundlage der Landschaftspläne zuzulassen.
- 9.
- Biotopschutz erfolgt entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohnbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.
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