§ 6 NatSGmElbeV
Verbote
(1) In Schutzzone III und IV ist es nicht gestattet, ungenehmigte Flächennutzungsänderungen und Bebauungen vorzunehmen.
(2) Über das in Abs. 1 genannte Verbot hinaus gelten in der Schutzzone II folgende Verbote:
- 1.
- Es ist nicht gestattet, Baumaßnahmen durchzuführen, Deponien zu errichten, Erdaufschlüsse anzulegen, Biozide anzuwenden, das Gebiet zu verunreinigen, Feuer anzumachen, zu lärmen, zu baden, zu biwakieren, zu nächtigen und zu zelten.
- 2.
- Jegliche Einwirkungen auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere sowie auf deren Standorte und Lebensräume vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
- 3.
- Das Befahren des Gebietes ausschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Wasserstraßen mit Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern, Fahrrädern, Wasserfahrzeugen, Gespannfahrzeugen sowie das Reiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
- 4.
- Das Verlassen der Wege ist verboten.
- 5.
- Nutzungsartenänderungen wie Grünlandumbruch sind verboten.
- 6.
- Jagdausübung auf Federwild und im Uferbereich von Gewässern ist nicht gestattet.
- 7.
- Jagdlicher Fallenfang ist grundsätzlich nicht gestattet.
- 8.
- Wildfütterung ist nicht gestattet.
- 9.
- Angeln und Fischerei sind nicht gestattet.
- 10.
- Tourismus sowie die Ausübung von Sport, einschließlich von Flug- und Modellsport sind nicht gestattet.
- 11.
- Das Anbringen von Beschilderungen, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
- 12.
- Es ist grundsätzlich nicht gestattet, organisierte Veranstaltungen aller Art im Gebiet vorzunehmen.
- 13.
- Es ist verboten, nicht autochthone Pflanzen einzubringen.
- 14.
- Genehmigungen für Forschung und Pflege trifft die Biosphärenreservatsverwaltung.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote hinaus gelten in der Schutzzone I folgende Verbote:
- 1.
- Jegliche Nutzung oder Einflußnahme ist nicht gestattet.
- 2.
- Das Befahren, auch mit Wasserfahrzeugen, und Reiten ist nicht gestattet.
- 3.
- Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nicht gestattet.Das Betreten der Schutzzone I außerhalb markierter Wege ist verboten.
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