§ 7 NatSGmElbeV

Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:

1.
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsschützenden Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und ggf. zu untersagen
2.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für bauliche Anlagen
3.
Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen
4.
die Wiedereinsetzung von Tierarten nach gründlichen Untersuchungen und Bewertungen der Erfolgschancen und Genehmigungen des Landes
5.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen, die eine Ausnahmegenehmigung der Biosphärenreservatsverwaltung erhalten haben
6.
die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen in Schutzzone III und IV, soweit diese ausschließlich der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung, der Bildung und Erholung, der Denkmalpflege, der Waldpflege und der Wildbestandslenkung dienen
7.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen
8.
Maßnahmen der Polizei, des Wasserstraßenamtes, der Zollverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Reservats (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.