§ 6 NatSGRhönV

Verbote

(1) In der Schutzzone III ist es verboten,

1.
Grünlandflächen umzubrechen, aufzuforsten oder anderweitig zweckentfremdet zu nutzen,
2.
Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen,
3.
bauliche Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne,
4.
Alleen, Hutebuchen, Hecken und Lesesteinwälle zu beseitigen,
5.
Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau anzulegen,
6.
den Landschaftscharakter zu verändern,
7.
Kahlschläge über 3 ha anzulegen.

(2) Für die Schutzzone II gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,

1.
Wege zu verlassen,
2.
Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,
3.
nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten,
4.
Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um die Schutzzone Agrochemikalien auszubringen,
5.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten,
6.
Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen,
7.
nichtheimische Tier- und Pflanzenarten und -rassen auszubringen,
8.
hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,
9.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
10.
mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
11.
das Gebiet zu verunreinigen,
12.
Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen,
13.
organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen,
14.
Kahlschläge anzulegen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen.

(3) Für die Schutzzone I gelten die in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,

1.
jegliche wirtschaftlichen Maßnahmen durchzuführen,
2.
das Gebiet in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

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