§ 6 NatSGRhönV
Verbote
(1) In der Schutzzone III ist es verboten,
- 1.
- Grünlandflächen umzubrechen, aufzuforsten oder anderweitig zweckentfremdet zu nutzen,
- 2.
- Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen,
- 3.
- bauliche Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne,
- 4.
- Alleen, Hutebuchen, Hecken und Lesesteinwälle zu beseitigen,
- 5.
- Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau anzulegen,
- 6.
- den Landschaftscharakter zu verändern,
- 7.
- Kahlschläge über 3 ha anzulegen.
(2) Für die Schutzzone II gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
- Wege zu verlassen,
- 2.
- Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,
- 3.
- nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten,
- 4.
- Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um die Schutzzone Agrochemikalien auszubringen,
- 5.
- außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten,
- 6.
- Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen,
- 7.
- nichtheimische Tier- und Pflanzenarten und -rassen auszubringen,
- 8.
- hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,
- 9.
- die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- 10.
- mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
- 11.
- das Gebiet zu verunreinigen,
- 12.
- Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen,
- 13.
- organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen,
- 14.
- Kahlschläge anzulegen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen.
(3) Für die Schutzzone I gelten die in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
- jegliche wirtschaftlichen Maßnahmen durchzuführen,
- 2.
- das Gebiet in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.
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