§ 7 NatSGRhönV
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
- 1.
- unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
- 2.
- Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
- das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von Staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Reservatsverwaltung,
- 4.
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 5.
- die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
- 6.
- in der Schutzzone III Melkstände, Viehtränken, Viehunterstände, ortsübliche Weidezäune, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich,
- 7.
- organisierte Veranstaltungen im Sinne des Schutzzweckes (§ 3) im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
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