§ 10 NatSGSchorfhV

Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

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