§ 7 NatSGSchorfhV

Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten

(1) Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.

(2) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:

1.
die Nutzung der vorhandenen Haus-, Hof- und Gartenflächen,
2.
die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 9 - 12 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fläche,
3.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1, 13, 14, 15 und 18,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 8.

(3) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter:

1.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes durch die zuständigen Behörden oder die Verwaltung des Biosphärenreservates oder in deren Auftrag,
2.
das Betreten der Schutzgebiete durch Personen, die mit Überwachungsaufgaben oder wissenschaftlichen Untersuchungen durch die zuständige Behörde oder durch die Verwaltung des Biosphärenreservats beauftragt sind,
3.
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich ihrer Wartung und Unterhaltung.

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