§ 6 NatSGSchorfhV

Verbote

(1) Im Biosphärenreservat ist es unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 untersagt:

1.
bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern;
ausgenommen sind Melkstände, Viehunterstände, Viehtränken, ortsübliche Weidezäune sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze; darüber hinaus kann die Neuansiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zugelassen werden,
2.
Motorfahrzeuge aller Art, Anhänger, Wohnwagen, Kutschen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze oder Hofräume zu führen oder abzustellen; ausgenommen sind der land- oder forstwirtschaftliche Verkehr sowie der Wartungsdienst für Ver- und Entsorgungsanlagen,
3.
jeglicher Motorsport- und Modellsportbetrieb,
4.
außerhalb öffentlicher Straßen und Wege und der besonders dafür gekennzeichneten Wege oder der Feuerschutzstreifen zu reiten,
5.
die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Fahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Werbellinsee, Wolletzsee, Parsteinsee, Oberückersee, Fährsee, Lübbesee und im bisherigen Umfang auf dem Grimnitzsee sowie das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Oder-Havel-Kanal und dem Finowkanal; das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen auf dem Oberückersee ist genehmigungspflichtig; auf dem Kölpinsee, Stiernsee, Lübelowsee, Düstersee, Sabinensee und dem Großen Briesensee ist das Befahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen gestattet,
6.
außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden,
7.
nicht heimische Tierarten in die Gewässer einzusetzen und Fische anzufüttern.
8.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen,
9.
Fischintensivhaltungen, außer in künstlich hergestellten Teichen zu betreiben,
10.
Kahlhiebe anzulegen (Saum- und Femelhiebe sowie Hiebe bis zu 0,3 ha gelten nicht als Kahlhiebe),
11.
die Erstaufforstung sowie die Wiederaufforstung mit nicht heimischen Baumarten, ausgenommen die vorhandenen Lehrforsten,
12.
Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen,
13.
Holzrücken mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen,
14.
die Bodengestalt zu verändern,
15.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen (ausgenommen sind Maßnahmen auf Grund von Pflege- und Entwicklungsplänen),
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Anlagen des Luftsports zu errichten, mit Fluggeräten zu starten oder zu landen,
18.
Ufergehölze, Röhricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu beschädigen; ausgenommen sind Pflegemaßnahmen und unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
19.
im übrigen alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Über die Verbote des Abs. 1 hinaus ist in den Schutzzonen I und II vorbehaltlich weiterer Regelungen in den Absätzen 3 und 4 untersagt,

1.
diese Gebiete mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen und Wege zu befahren und außerhalb der Wege zu betreten,
2.
diese Gebiete darüberhinaus zu Freizeitzwecken zu nutzen, insbesondere zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen oder zu baden,
3.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
4.
wildlebende Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
5.
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
6.
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
7.
Hunde frei laufen zu lassen,
8.
Wild zu füttern. Wildäcker anzulegen und geschlossene Kanzeln zu errichten,
9.
Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden oder mineralische Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten im Schutzgebiet vorzunehmen,
10.
im übrigen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieses Gebietes oder seiner Bestände oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(3) In der Schutzzone I ist über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus untersagt:

1.
das Betreten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen und Wege,
2.
die Fischerei.

(4) Für nachfolgend genannte Gebiete der Schutzzone II gelten folgende ergänzende Verbote:

1.
NSG Nr. 2 "Buchheide":
Die Fischerei ist untersagt.
2.
NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde":
Das Betreten der Insel des Libbesickesees ist untersagt.
3.
NSG Nr. 24 "Tiefer See":
Die Fischerei ist untersagt.

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