§ 22 NeuGlV
Ausstattung des Abstimmungsvorstands
Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
- 1.
- das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,
- 4.
- Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
- 5.
- Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
- Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
- Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,
- 8.
- Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie
- 9.
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.