§ 82 NeuGlV
Eintragung in Sondereintragungsbezirken
(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung
- 1.
- einen oder mehrere Eintragungsräume,
- 2.
- die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tag vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.
(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.
(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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