§ 97 NeuGlV

Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.

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