§ 10 NordSBefV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder
- 5.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.