§ 11 NotAktVV
Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben
- 1.
- der Familienname,
- 2.
- der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
- 3.
- die Amtsbezeichnung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.