§ 12 NotAktVV
Angabe der Beteiligten
(1) Als Beteiligte sind einzutragen
- 1.
- 2.
- bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,
- 3.
- bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Parteien,
- 4.
- bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
- 5.
- bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.
(2) Zu den Beteiligten sind anzugeben
- 1.
- der Vorname oder die Vornamen,
- 2.
- der Familienname,
- 3.
- der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familienname ist,
- 4.
- das Geburtsdatum und
- 5.
- der Wohnort.
(3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden
- 1.
- die Anschrift,
- 2.
- die steuerliche Identifikationsnummer,
- 3.
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer und
- 4.
- die Registernummer.
(4) Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt, sind neben den Beteiligten auch die vertretenen Personen aufzuführen. Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit entsprechend. Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung. Vertretende und vertretene Personen sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden.
(5) In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist die Gesellschaft auch dann einzutragen, wenn sie nicht Beteiligte ist. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.
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