§ 20 NotAktVV
Persönliche Bestätigung
(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen
- 1.
- Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und
- 2.
- Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
(2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
- 1.
- die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
- 2.
- die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder
- 3.
- Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
- a)
- durch wen sie erfolgt sind,
- b)
- wann sie erfolgt sind und
- c)
- welchen Inhalt sie haben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.