§ 21 NotAktVV
Verwahrungsverzeichnis
Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. Nicht eingetragen werden müssen
- 1.
- Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
- 2.
- Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
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