§ 12 NSGPBRV

Weitergehende Vorschriften

Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere

1.
die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
2.
Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in Bezug auf zu meidende Gebiete,
3.
4.
die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.

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