Artikel 11 VO (EU) 2013/1380
Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind
(1) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und für die Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit gelten und zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind mit den Zielen des Artikels 2 dieser Richtlinie vereinbar, erreichen die Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen, und sind wenigstens ebenso streng wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
(2) Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden "veranlassender Mitgliedstaat") der Auffassung, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Verpflichtungen nach Absatz 1 einzuhalten und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Antrag solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der veranlassende Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, die einschlägigen Informationen über die erforderlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, wissenschaftlicher Nachweise hierzu und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung. Der veranlassende Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage hinreichender Informationen eine gemeinsame Empfehlung gemäß Artikel 18 Absatz 1 unterbreiten. Die Kommission erlässt die Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlung zu einigen, die der Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb der darin festgelegten Frist vorzulegen ist oder wird die gemeinsame Empfehlung als nicht mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen vereinbar erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag gemäß dem Vertrag vorlegen.
(4) Abweichend von Absatz 3 und in Fällen, in denen keine gemeinsame Empfehlung gemäß Absatz 3 vorliegt, kann die Kommission in dringenden Fällen die entsprechenden Maßnahmen erlassen. Die in dringenden Fällen zu erlassenden Maßnahmen sind auf Maßnahmen zu beschränken, ohne die die Verwirklichung der Ziele, die mit der Festlegung der Bestandserhaltungsmaßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Richtlinien im Zusammenhang stehen, und die Absichten der Mitgliedstaaten gefährdet wären.
(5) Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten, der um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann, sofern die im genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
(6) Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, bei der Durchführung und Durchsetzung der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erlassenen Maßnahmen.
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