Artikel 12 VO (EU) 2013/1380

Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze

(1) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren anwendbar bleiben.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Beiräte können ihre schriftlichen Bemerkungen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung vorlegen. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

(3) Vor Ablauf des ersten Zeitraums der Anwendung sofort geltender Durchführungsrechtsakte mit Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung dieser Sofortmaßnahme mit sofortiger Wirkung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen

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