Artikel 10 VO (EU) 2013/1380

Inhalt der Mehrjahrespläne

(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Vertrag ist in einem Mehrjahresplan, soweit angemessen ist, Folgendes festgelegt:

a)
der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Gebiet, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;
b)
die Ziele, die mit den Zielen des Artikels 2 und mit den maßgeblichen Bestimmungen in den Artikeln 6 und 9 im Einklang stehen;
c)
bezifferbare Vorgaben wie die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Biomasse des Laicherbestands;
d)
klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;
e)
Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Einklang mit den Zielen des Artikels 2 stehen;
f)
Ziele für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 15 festgelegten Vorgaben und Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge;
g)
Sicherheitsmechanismen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die bezifferbaren Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen, unter anderem für Situationen, in denen aufgrund einer Verschlechterung der Datenqualität oder bei Nichtverfügbarkeit von Daten die Nachhaltigkeit des Bestandes gefährdet ist.

(2) In einem Mehrjahresplan kann ferner Folgendes festgelegt werden:

a)
weitere Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festzulegen sind;
b)
bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;
c)
gegebenenfalls spezifische Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben.

(3) Ein Mehrjahresplan sieht vor, dass er nach einer ersten Ex-post-Bewertung, die insbesondere Änderungen wissenschaftlicher Gutachten Rechnung trägt, überprüft wird.

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