§ 5 NSGSylV

Schutzzweck des Bereiches II

(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),
c)
Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),
d)
Brandseeschwalbe
(Sterna sandvicensis, EU-Code A191),
e)
Flussseeschwalbe
(Sterna hirundo, EU-Code A193) und
f)
Küstenseeschwalbe
(Sterna paradiesaea, EU-Code A194),
2.
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
a)
Eissturmvogel
(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
b)
Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),
c)
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
d)
Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),
e)
Spatelraubmöwe
(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
f)
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
g)
Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),
h)
Dreizehenmöwe
(Rissa tridactyla, EU-Code A188),
i)
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und
j)
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie
3.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
2.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
3.
der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
4.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.

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