§ 5a NSGSylV

Schutzzweck des Bereiches III

(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und
b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie
2.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

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