§ 10 NSVerbG
Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Einrichtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind nach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.
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