§ 1 NutzEV
Anwendungsbereich
(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
- 1.
- für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
- 2.
- für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
- 3.
- für Überlassungsverträge.
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