Anlage 2 ODV
(zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2362)
Abschnitt A
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:
- 1.
- ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) für den Anwendungsbeginn genannten Datum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
- 2.
- ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:
- 1.
- Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;
- 2.
- ortsbewegliche Druckgeräte, deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern sich diese ortsbeweglichen Druckgeräte in der Verwendung und Verfügungsgewalt der Streitkräfte befinden und soweit die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte die ortsbeweglichen Druckgeräte erst dann wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle nach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die Prüffrist nach Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/RID erreicht oder überschritten ist. Prüfungen, die von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften während der militärischen Verwendung der ortsbeweglichen Druckgeräte durchgeführt werden, gelten nicht als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
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