§ 4 OffshoreBergV
Abwasser, Abfall
(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.
(2) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln,
- 1.
- das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder
- 2.
- das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.
(3) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.
Fußnote(n):
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
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