§ 54 OffshoreBergV
Positionierung von Plattformen auf See
(1) Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen. Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Werden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt, in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlagerungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.
(3) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Mindesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.
Fußnote(n):
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
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