§ 57 OffshoreBergV
Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten gehören:
- 1.
- Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum,
- 2.
- Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen,
- 3.
- Typeneignung für die Arbeitsstätte,
- 4.
- einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft und
- 5.
- auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.
(4) Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit geeigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin auszustatten. Lebensrettungsgeräte, die für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort einsatzfähig sein.
Fußnote(n):
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
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