Anlage 2 OffshoreBergV
(zu § 49 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1903)
Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen: | ||
1. | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | |
2. | Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers, | |
3. | eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur, | |
4. | eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten, | |
5. | Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für | |
5.1 | jedes Bohrloch und | |
5.2 | jede angebrachte Einfassung, | |
6. | Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts, | |
7. | bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.