Anlage 5 OffshoreBergV
(zu § 65 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1906)
Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen: | ||
1. | ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind, | |
2. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren, | |
3. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind, | |
4. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind, | |
5. | eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind, | |
6. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, | |
6.1 | die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie | |
6.2 | die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind, | |
7. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung | |
7.1 | der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie | |
7.2 | der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen, | |
8. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und | |
9. | eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist. |
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