Anlage 5 OffshoreBergV

(zu § 65 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1906)


Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:
1.ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,
2.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,
3.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,
4.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,
5.eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,
6.eine Beschreibung der Vorkehrungen,
6.1die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie
6.2die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,
7.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung
7.1der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie
7.2der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
8.eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und
9.eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.

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