Anlage 7 OffshoreBergV
(zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1908)
1. | Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen: | |
1.1 | die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen, | |
1.2 | den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss, | |
1.3 | den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements, | |
1.4 | den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform, | |
1.5 | ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform, | |
1.6 | Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform, | |
1.7 | jeden Unfall mit Todesfolge, | |
1.8 | jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall, | |
1.9 | jede Evakuierung des Personals, | |
1.10 | jeden schweren Umweltvorfall. | |
2. | Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen: | |
2.1 | Zahl, Alter und Standort der Plattformen, | |
2.2 | Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen, | |
2.3 | alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden, | |
2.4 | alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen, | |
2.5 | die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle. | |
3. | Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen. | |
4. | Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, | |
4.1 | vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und | |
4.2 | geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können. | |
Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.