Art IX OffshStAbk
Die in den Artikeln III, IV und V aufgeführten Vergünstigungen werden auch gewährt für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind, vorausgesetzt, daß die über solche Rechtsgeschäfte abgeschlossenen Beschaffungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach
- a)
- bis zum Abschluß der in diesem Abkommen enthaltenen Vereinbarungen höchstens ein bestimmter Vomhundertsatz der Gesamtentgelte, die auf Grund dieser Verträge geschuldet werden, von den Vereinigten Staaten zu zahlen ist, oder
- b)
- die Entgelte um den in ihnen enthaltenen Abgabenbetrag zu ermäßigen sind, von dem der andere Vertragsteil von der Bundesrepublik freigestellt wird.
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