Art VIII OffshStAbk

Waren, für die nach den vorstehenden Bestimmungen Abgabenvergünstigungen gewährt worden sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Abkommens an andere Personen als Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen nur unter den von den beiden Regierungen zu vereinbarenden Bedingungen veräußert werden.

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