§ 3 OGErzeugerOrgDV

Mindestgröße

(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird festgesetzt

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
2.
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt im Fall

1.
einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Erzeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und
2.
einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarktet.

(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen,
2.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,
3.
die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.

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