§ 4 OGErzeugerOrgDV
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation kann auch sein:
- 1.
- wer
- a)
- Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder
- b)
- andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
- 2.
- wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkannten Erzeugerorganisation ist.
(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein.
(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.
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