§ 5 OGVermNormDV

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Der Händler ist verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung 2023/2430 der zuständigen Behörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit

1.
das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
3.
auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
4.
auf Verlangen von dem Händler selbst zu entnehmende Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen oder der zuständigen Behörde die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
5.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatischer Buchführung ist der Händler verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben anzufertigen, sofern die zuständige Behörde dies verlangt.

(2) Die zuständigen Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen und die Mitwirkung des Händlers zu verlangen.

(3) Der Händler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Händler ist von der zuständigen Behörde vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.