§ 4 OGVermNormDV
Mitteilungspflichten der Länder
(1) Die Länder haben die Kontrollstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 zu benennen und der Bundesanstalt zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 mitzuteilen.
(2) Die Länder haben der Bundesanstalt die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Länder haben der Bundesanstalt jeweils die zusammengefassten Ergebnisse ihrer Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mitzuteilen.
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