Artikel 2 VO (EU) 2023/2430

Koordinierende Behörden und Kontrollstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt

a)
eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig ist (im Folgenden „koordinierende Behörde” ), und
b)
die für die Anwendung dieser Verordnung zuständige(n) Kontrollstelle(n) (im Folgenden „Kontrollstellen” ).

(2) Bei den in Absatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
Name, Postanschrift und E-Mail-Adressen der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannten koordinierenden Behörde,
b)
Name, Postanschrift und E-Mail- Adressen der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannten Kontrollstellen und
c)
die genaue Definition der Aufgabenbereiche der von ihnen benannten Kontrollstellen.

(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten koordinierenden Behörden auf der Europa-Website.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.