Artikel 3 VO (EU) 2023/2430

Händlerdatenbank

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eine Datenbank mit in den Sektoren und mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 tätigen Händlern (im Folgenden „Händlerdatenbank” ).

Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Händler” jede natürliche oder juristische Person, die

a)
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 besitzt, um sie

i)
feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,
ii)
zu verkaufen,
iii)
anderweitig in den Verkehr zu bringen oder

b)
tatsächlich eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten bei Vermarktungsnormen unterliegenden Sektoren und Erzeugnissen durchführt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten umfassen

a)
den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,
b)
solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person in eigenem oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden,
c)
Tätigkeiten, die in der Union und/oder durch die Ausfuhr in Drittländer und/oder die Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen folgende Händler in der Händlerdatenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:

a)
Händler, deren Tätigkeiten Erzeugnisse betreffen, die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 aufgeführt sind, oder Erzeugnisse, die gemäß Artikel 5 derselben Verordnung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen sind,
b)
natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit auf die Beförderung von Waren beschränkt ist,
c)
Händler, deren Tätigkeit auf den Verkauf im Einzelhandel beschränkt ist.

(4) Besteht die Händlerdatenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung.

(5) Die Händlerdatenbank enthält für jeden Händler

a)
die Registriernummer, den Namen und die Anschrift sowie die Angabe der in Absatz 1 genannten relevanten Sektoren oder Erzeugnisse, in bzw. mit denen er tätig ist,
b)
die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 3, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette und Angaben über die Bedeutung des Unternehmens,
c)
Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen,
d)
jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen,
e)
die Angabe, ob der Händler gemäß Artikel 4 zugelassen wurde oder nicht.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Händlerdatenbank erforderlichenfalls unter Berücksichtigung insbesondere der bei Konformitätskontrollen gesammelten Informationen.

(6) Unbeschadet des Absatzes 3 werden alle Händler registriert und übermitteln die Informationen, die die Mitgliedstaaten zum Erstellen und Aktualisieren der Händlerdatenbank für erforderlich halten. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in ihre Datenbank aufgenommen werden.

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