Artikel 4 VO (EU) 2023/2430

Zugelassene Händler

(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass die Händler, die aufgrund der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 5 in die Kategorie mit dem niedrigsten Risiko eingestuft wurden, auf Antrag und vorbehaltlich besonderer Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen,

a)
die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 unterzeichnen,
b)
bei der Kennzeichnung jeder Verpackung auf der Stufe des Versands das Muster gemäß Anhang I für in der Union erzeugtes frisches Obst und Gemüse sowie Bananen verwenden oder
c)
die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II für in Drittländern erzeugte Bananen verwenden.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen auf einen oder zwei der Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 beschränken.

Die Freistellungsbescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt im Falle von Bananen, die in dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt hat, entladen wurden, für den gesamten Unionsmarkt.

(2) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.

(3) Händler, die die in Absatz 1 genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen, müssen

a)
über Kontrollpersonal verfügen, das geschult wurde oder über einschlägige Erfahrung verfügt,
b)
über angemessene Ausrüstung für die Aufbereitung, Verpackung und Kontrolle der Erzeugnisse verfügen,
c)
sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind,
d)
Kontrollen durch die koordinierenden Behörden ermöglichen.

(4) Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler unter Angabe der Registriernummer gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie der Erzeugnisse und des Zeitraums, für die die Genehmigung erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

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